FISCHEREIVORSCHRIFTEN

BITTE AUSDRUCKEN !!!

Detailierte Bedingungen zur Ausübung des Fischereirechtes in den

Außerforellengewässer

gültig in den Revieren des Mährischen Fischereiverbandes

ab 1.1.2024 – 31.12.2025

Detailierte Bedingungen zur Ausübung des Fischereirechtes beruhen auf Gesetz Nr. 99/2004 der Sammlung der Gesetze, Kundmachung Nr. 197/2004 (in gültige Fassung) und gleichzeitig respektieren sie weitere Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Erkenntnisse.

Detaillierte Bedingungen zur Ausübung des Fischereirechtes in den Revieren des Mährischen Fischereiverbandes

(weiter nur MFV) wurden genehmigt durch den Verbandsauschuß des MFV am 23.9.2021 und durch die IX. Haupt-versammlung MFV am 5.10.2019 und genehmigt durch MFV am 21.9.2023.

l. Die Schonzeiten der einzelnen Fischarten

1. vom 01.01. bis 15.03.: Aalrutte

vom 01.01. bis 15.06.: Rapfen, Zander, Wels, Hecht, Barsch

vom 01.01. bis 30.09.: Huchen

vom 16.03. bis 15.06.: Aitel (Döbel), Aland, Stör (Hausen), Nase, Barbe, Ostbarbe, Zährte

vom 01.09. bis 15.04.: Bachforelle

vom 01.09. bis 30.11.: Aal

vom 01.12. bis 31. 07.: Äsche

2. Zum Schutz des Karpfens nach dem Besatz kann der Fischereiverband das Angeln auf Karpfen oder alle Fische in dem ihm anvertrauten Gebiet oder einem Teil davon für maximal 10 Tage pro Jahr nach dem Besatz untersagen. Dieser Fangverbot muss in dem Revier mit Tafeln sichtbar gekennzeichnet sein. Der Fischereiverband kann 5 Tage vor dem Fischereiwettbewerb ein Fangverbot für das Gebiet aussprechen, in dem das Fischereiwettbewerb stattfindet.

ll. Die Tageszeiten des Fischfanges in den Außerforellengewässern sind:

a) im April, Mai, Juni, Juli, August und September von 4 bis 24 Uhr

b) im Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und März von 5 bis 22 Uhr

III. Das Verbot der Aneignung von Fischen, welche das bestimmte vorgeschriebene Mindestmaß nicht erreichen

Graskarpfen 50 cm Nase 30 cm
Rapfen 40 cm Barbe 40 cm
Zander 45 cm Zährte 25 cm
Huchen 65 cm Regenbogenforelle 25 cm
Aitel, Döbel 25 cm Bachforelle 25 cm
Aland 25 cm Rheinanken, Peledmaräne 30 cm
Stör 30 cm Bachsaibling 25 cm
Karpfen 40 cm Wels 70 cm
Schleie 25 cm Hecht 60 cm
Äsche 30 cm Silberkarpfen, Tolstolobik,Lachs 50 cm
Aalrutte 30 cm Aal 55 cm

Diese Länge wird bei Fischen vom vorderen Ende des Kopfes bis zum äußersten Teil der Schwanzflosse gemessen, indem Sie die Messgeräte in einer geraden Linie auf den Fisch legen, nicht auf den Bogen über dem Fisch. Verschiedene Maße bei einzelnen Fischarten sind im Verzeichnis der Reviere angeführt. An manchen Revieren kann auch eine obere Grenze für Schonmaß eingeführt werden (dies ist immer in der Revierbeschreibung angeführt). Fische die größer sind als das obere Schonmaß müssen zurückgesetzt werden.

IV. Beim Angeln im Revier ist es verboten:

a) zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende Mittel verwenden

b) spitzige Werkzeuge irgendeiner Art zu benützen, Fänge, Angeln ohne Rute, Gabeläste zu benutzen, wie auch auf Fische schießen, oder diese zu schlagen, mittels Schnüre zu angeln und sie mit Schnur reißen, sie in die Hände und Schlingen zu fangen

c) zum Fischfang Elektrizität zu benutzen, Fische unter dem Eis angeln

d) erbeuten bestimmter Fischarten während der Schonzeit um ihre Reproduktion zu schützen

e) erbeuten bestimmter Fischarten, die das Mindestmaß nicht erreicht haben, auf Grund dieser Fischarten zu schützen

f) angeln außerhalb der Tageszeiten für den Fischfang, um den Fischbestand zu schützen

g) Benutzung von allen ständigen Einrichtungen zum Fischfang oder Netze, die voneinander wenigstens 50 Meter entfernt sind, den Fischaufstieg mit oder gegen den Wasserstrom bei

normalem Wasserstand zu verhindern

h) angeln aus Wohnschiffen, aus Wasserfahrzeugen der öffentlichen Beförderung und aus schwimmenden Einrichtungen

i) angeln in der Schiffsschleuse

j) angeln bei den Talsperren, in der Entfernung weniger als 100 Meter vom Dammkörper

k) angeln von Eisenbahn- und Straßenbrücken und Fußgängerstegen

l) angeln an Stellen wo sich während eines außerordentlich niedrigen Wasserstandes Fische angehäuft haben, oder während einer schädlichen Wasserverunreinigung und auch die zur Überwinterung oder Fischlaich angehäuften Fische, Fischbrut abfischen, soweit diese Maßnahme vom Fischereinutzer nicht getroffen werden, um die Fische zu retten oder in andere Gewässer

zu überführen

m) Einrichtungen wie Reusen und Fischfallen zu benutzen

n) in den Fischtreppen oder in der Entfernung von 50 Meter oberhalb, oder unterhalb zu fischen, auf beiden Ufern

o) bauen von festen Schutzdächern, Gräben, Hütten aus Holz und andere Änderungen an den Ufern des Fischereireviers

p) Verwendung von Doppel- und Dreifachhaken ist verboten im Zeitraum von 01.01. bis 15.06. mit Ausnahme der Reviere wo Spinnangeln vor dem 15.06. gestattet ist

q) Angeln mit totem oder lebendigem Köderfisch oder dessen Teil vom 01.01. bis 15.06.

r) Angelstellen an der Wasseroberfläche zu markieren

s) Angeln am Land, wo der Zugang für Personen, die zur Ausübung der Fischereirechte berechtigt sind, verboten ist

t) Die Befestigung der Hauptschnur in jeder Art an der Uferlinie (auf Gewächs, Steine oder Bäume).

u) Angeln mit mehr als zwei Ruten

V. Angelgeräte, Angelmethoden und Köder

1 – Das Grundfischen und das Stippfischen /Posenangeln/

Beim Grundfischen und Stippfischen darf man nicht mehr als 2 Ruten verwenden.

Beim Grundfischen wird die Bewegung des Köders nicht aktiv von der angelnden Person beeinflusst.

Beim Posenangeln kann der Angler die Bewegung des Köders aktiv beeinflussen.Jede Rute darf höchstens 2 Einzelhakenvorfächer oder ein Doppel- oder Dreifachhakenvorfach haben.

Mehrhakensysteme mit maximal 3 Haken (Einzelhaken, Doppelhaken oder Drillinge) dürfen auch beim Angeln mit Köderfisch verwendet werden. Köderfische sowie Doppel- und Drillingshaken dürfen nur zwischen dem 16. Juni und dem 31. Dezember verwendet werden. Salmoniden, Aale, geschützte Fischarten, invasive nicht heimische Arten auf der EU-Liste und Fische, die unter der Mindestfangquote liegen, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

Die Verwendung von Köderfischen, für deren Fang eine Mindestlänge vorgeschrieben ist, muss vom Angler nachgewiesen werden (durch Eintragung in die Fischerkarte oder durch einen Verkaufszettel).

Beim Fang von Raubfischen auf lebende oder tote Fische oder Teile davon darf nur ein Vorfach verwendet werden. Beim Angeln müssen die angelnden Personen einen Abstand von mindestens

3 m zueinander einhalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2Das Spinnfischen – Beim Spinnfischen ist nur eine Rute erlaubt, die man ständig in der Hand halten muß, eine andere Rute darf nicht ausgelegt werden. Das Spinnfischen ist das aktive führen des Köders im Wasser. Das Fliegenfischen gilt auch als Spinnangeln, wenn der Köder mit Zubehör ausgestattet ist, das den Reiz für die Fische erhöht, z. B. mit einer rotierenden Elritze oder einem Propeller. Beim Angeln müssen die angelnden Personen einen Abstand von mindestens 20 m zueinander einhalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3Das Schleppfischen – Das Schleppfischen ist das Fischen von einem fahrenden, von Menschenhand angetriebenen Schiff aus mit einer Rute und einem Köder in beliebiger Wassertiefe; es wird keine weitere Rute ausgelegt. Als Köder wird 1 Kunst- oder Naturköder verwendet. Der Köder darf je nach Ausführung höchstens 3 Haken (Einzel-, Doppel- oder Drillingshaken) haben.

Der Köder kann man maximal 20 Meter hinter dem Angelboot geschleppt werden und man darf damit keine andere Personen gefährden. Auf den Revieren des MFV ist das Schleppfischen verboten, außer es ist in der Revierbeschreibung ausdrücklich erwähnt „Schleppfischen erlaubt“.

4Das Fliegenfischen Beim Fliegenfischen, darf nur eine Rute verwenden werden, die beim Angeln in der Hand gehalten wird; keine andere Rute darf eingesetzt werden.Die Rute darf maximal 3 Vorfächer mit künstlichen Fliegen und Einzelhaken haben. Künstliche Fliegen sind Köder, die Insekten oder andere Organismen imitieren. Der Köder wird mit Fliegenschnur oder Angelschnur ausgeworfen. Bei der Verwendung von Schnur wird die tragende Funktion von einem Kugelschwimmer übernommen, der am Ende der Montage angebracht ist. Der Köder ist nicht mit Zubehörteilen ausgestattet, die durch ihre Bewegung die Irritation der Fische erhöhen, z. B. einer rotierenden Feder oder einem Propeller. Beim Angeln müssen die angelnden Personen einen Abstand von mindestens 20 m zueinander einhalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5 – Angeln vom Boot – hierzu wird ein Angelboot oder ein Belly Boat verwendet. Beim angeln muss der Angler die Schiffahrtsvorschriften beachten, sowie die Vorschriften bezüglich des Betriebs von schwimmenden Einrichtungen. Angeln mit Rute vom Boot sowie Bewegung des Bootes und seine Landung darf nicht andere Personen stören, die vom Ufer angeln. In den Revieren des MFV ist das Angeln mit dem Boot verboten außer wenn in der Revierbeschreibung ausdrücklich ,,Angeln vom Boot gestattet“ erwähnt wird. Wenn man vom Boot angelt, darf man keine Rute außerhalb des Bootes ausgelegt haben. Angeln vom Boot wird nicht als Bootsangeln betrachtet, wenn das Boot

auf ein Naturufer aufgezogen ist.

6Köderfischfang in ein Senknetzist vom 16.06. bis 31.12. erlaubt. Der Benutzer des Fischereireviers kann Stellen festlegen, wo der Fang mit dem Senknetz bewilligt ist. Das Verbot des Fischfanges mit Senknetz ist in der Beschreibung von Revieren ausdrücklich angeführt

Köderfische, die kein Mindestmaß haben (Uklei, Kaulbarsch, Gründling, usw. ) kann man mit einem Senknetz mit waagerechtem Netz mit maximaler Fläche 1Quadratmeter gefangen werden. Andere Fischarten darf man mit Senknetz nicht fangen. Beim Fang mit Senknetz dürfen Ruten nicht ausgelegt sein. Jugend bis 15 Jahre darf nicht Köderfische mit dem Senknetz fangen.

7 Angeln mit Boje ist Raubfischangeln mit genehmigter schwimmender Einrichtung (Boje).

Der Zweck der Boje ist es, den Köder auf der gewählten Tiefe zu halten.

Beim Fang kann jedoch eine Boje verwendet werden mit maximalen Maßen jeweils 15x15x30 Zentimeter, oder Verbindung der Boje und mit der Hilfsboje. Die Hilfsboje kann die Form einer Kugel mit einem maximalen Durchmesser von 35 cm haben. Die Verbindung zwischen der Boje und der Hilfsboje muss so beschaffen sein, dass die Boje nach dem Anbiss und dem Fang des Fisches getrennt werden kann, so dass die Hilfsboje nicht mehr mit der Rute verbunden ist. Die Hilfsboje muss am Ende des Fangs aus dem Wasser genommen werden. Im Falle von Verwendung einer Doppelboje darf man 2 Schwimmer verwenden mit maximalen Maßen 10x10x10 Zentimeter, welche durch eine feste Verbindung von maximal 150 Zentimeter Länge verbunden sind. Als Boje darf der unbearbeitete Styropor und die unbearbeiteten Kunststoffe nicht verwendet werden (inkl. Plastikflaschen).

8 Allgemeine Angelregeln alle Fangmethoden müssen umgesetzt werden, um nicht andere Nutzer der Gewässer, Flusses oder Stausee zu gefährden oder zu beschränken.

Vl. Pflichtausrüstung

Die zum Fischfang berechtigte Person muss den gültigen Staatlichen Fischereischein,

die nähere Bedingungen für die Ausübung des Fischereirechts ( nur in gedruckter Form), Bewilligung und einen Mitgliedsausweis (falls Mitglied im MFV) mit sich führen. Die zum Fischfang berechtigte Person muss beim angeln einen Hakenlöser (Arterienklemme, Zange, Pinzette) und ein Maßstab zum feststellen der Länge der gefangenen Fische haben.

Vll. Der Besuch am Wasser, die Anzahl und Menge der Fänge und derer Evidenz

1. Vor dem Beginn des Fischfanges ist der Angler verpflichtet unauslöschlich das Datum und das Revier einzutragen in die Revierkarte – Verzeichnis der Besuche und Fänge (weiter nur ,,Verzeichnis“) Angeln ohne Erfüllung dieser Pflicht wird als Fang ohne Revierkarte (Bewilligung) betrachtet.

2. An einem Angeltag darf der Angler im Außerforellenrevier auch wenn er an mehreren Revieren angelt höchstens 7 Kg von Fischen behalten. Wenn das Fanglimit mit dem letzten gefangenen Fisch überschritten wird, kann man auch diesen behalten. Täglicher Fang von Karpfen, Hecht, Zander, Wels und Graskarpfen ist auf 1 Stück pro Tag begrenzt, und es ist möglich sie bis zum

insgesamt 2 Stück zu kombinieren (eine Kombination mit oben angeführten Fischarten ist möglich). Beim Fang und Entnahme von oben angeführten Fische endet der Tagesfang auch wenn diese das maximal erlaubte Gewicht der Tagesbeute von 7 Kg nicht erreichen wird. Der Fang von Schleien ist auf 3 Stück pro Tag begrenzt. Der Fang von Rapfen ist auf 2 Stück pro Tag begrenzt. Wenn der Angler einen Fisch erbeutet mit dessen Gewicht das maximal erlaubte Gewicht der Tagesbeute von

7 Kg überschritten wird, mit behalten von diesem Fisch endet der Tagesfang.

3. Falls sich in Außerforellengewässern auch Lachsartige Fische und Äsche vorfinden, darf der Angler nur 3 Stück der Lachsartigen Fische und inklusive Äsche behalten, oder deren Kombination. Nach dem Fang und Aneignung von 3 Lachsartigen Fischen inklusive Äsche, ist der Tagesfang beendet, obwohl man nicht die maximale Tagesbeute von 7 Kg überschritten hat. Die Maräne wird nicht für einen lachsartigen Fisch gehalten.

4. Der Angler muss erbeutete Fische unauslöschlich in die Revierkarte eintragen, wo er die Fischart, Länge in Zentimeter und das Gewicht des Fisches angeben muss. Wenn der Angler eine Fischart erbeutet, welche ein gesetzliches Mindestmaß hat, muss er diese Tatsache sofort nach dem Fang und wenn er den Fisch behalten hat in die Revierkarte mit Angabe der Länge des Fisches in Zentimeter einzutragen. Bei anderen Fischarten, die kein Mindestmaß haben muss der Angler nur die Art des Fisches sofort eintragen, die Anzahl und das Gewicht der sonstigen erbeuteten Fische, die der Fischer behält, ist er verpflichtet nach der Beendigung des Tagefischens ins Revierkarte einzutragen, spätestens vor dem nächsten Besuch am Wasser. Hat der Fischereiberechtigte an einem bestimmten Kalendertag in einem bestimmten Gebiet keinen Fisch gefangen, so ist er verpflichtet, spätestens vor Beginn des Fischfangs in einem anderen Gebiet oder am folgenden Tag einen unauslöschlichen Strich durch die horizontale Linie auf der Revierkarte (inklusive der Spalte für die Eintragung der Kontrolle) durchzustreichen – siehe Muster:

Datum Revier Art Länge Stück Gewicht Kontrolle
cm kg dkg
10.7. Dyje 15

(oder 461 032)

15.7. Dyje 15

(oder 461 032)

Karpfen

( oder K )

52 1 2 50 12345
20.7. Dyje 15

(oder 461 032)

Schleie 32 40 2 1 48
25.7. Dyje 15

(oder 461 032)

Karpfen

( oder K )

56 1 3 18
Amur

( oder A )

72 1 4 14
12.8. Dyje 15

(oder 461 032)

Hecht 55 1 1 20
Barsch 4 1 65
Zander 65 1 2 20 56780
13.8. Dyje 15

(oder 461 032)

Rotauge 12 1 20 56780

5. Die täglichen Höchstwerte für Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische gelten nicht für Goldbrassen, Gobiiden und Zwergwelse (Ictaluridae). Außerdem werden nicht heimische invasive Arten, die in der Unionsliste aufgeführt sind, nicht in die Tageshöchstwerte für die Anzahl und das Gewicht der gefangenen Fische einbezogen. Diese Arten dürfen nicht in das Wasser zurückgesetzt werden.

EU-Liste der invasiven nichtheimischen Arten mit erheblichen Auswirkungen auf die EU:

Schwarze Zwergwels Ameiurus melas Vorkommen in CZ

Sonnenbarsch Lepomis gibbosus Vorkommen in CZ

Blaubandbärbling Pseudorasbora parva Vorkommen in CZ

Amur-Schläfergrundel Perccottus glenii Vorkommen in CZ

Argus-Schlangenkopffisch Channa argus ohne Vorkommen in CZ

Mumienfundul Fundulus heteroclitus ohne Vorkommen in CZ

Koboldkärpfling Gambusia affinis ohne Vorkommen in CZ

Östliche Moskitofisch Gambusia holbrooki ohne Vorkommen in CZ

Gestreifter Korallenwels Plotosus lineatus ohne Vorkommen in CZ

Amerikanischer Streifenbarsch Morone americana ohne Vorkommen in CZ

VIII. Das Auslegen der Köder

In den Revieren des MFV, wo ist das Auslegen der Köder verboten, ist es möglich die Köder an die Fangstelle nur durch auswerfen mit der Angelrute befördert werden.

IX. Zutritt auf Grundstücke

Der Revierbenutzer, der Fischereiwirt und sein Vertreter, der Besitzer einer Erlaubnis und der Fischereiaufseher dürfen bei der Ausübung des Fischereirechts die Ufergrundstücke betreten, soweit Zutritt auf diese nicht in allgemeinen Interesse untersagt ist; sie sind aber verpflichtet den dabei entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 11, Abs. 8, Ges. 99/2004).

X. Angeln der Jugendlichen

Die Jugend bis einschließlich 15 Jahre kann in den Außerforellengewässern mit 1 Rute fischen. Die Jugend bis 15 Jahre darf nicht mit lebendem und totem Köderfisch, oder dessen Teil angeln. Die Jugend bis 15 Jahre dürfen nicht Köderfische mit Senknetz fangen. Spinnfischen ist nur mit Kunstköder erlaubt. Erwachsene Angler, der Inhaber der Genehmigung und des Angelscheines, kann auf Grund seiner Anglererlaubnis, bei Jugendliche bis einschließlich 10 Jahre individuelle praktische Ausbildung durchführen.

XI. Erlaubte technische Mittel beim Angeln

1. Eine Angelrute, die aus einer Rute, in der Regel einer Rolle, Schnur oder Leine und einem Haken oder Kunstköder oder anderem Zubehör besteht.

2. Köder, Angelboote, Schwimmer, aufblasbare Fischfanggeräte, Echolote, Kescher, Fischaufbewahrungskorb, Hakenlöser, Messgeräte – Meterstab, Rutenständer oder Rutenhalter, Bissanzeiger, Blei, Schleuder und andere ähnliche Geräte.

XII. Benehmen beim Angeln

1. Die Angelplätze dürfen in keiner Weise reserviert werden. Das Zurücklassen von Fanggeräten oder Teilen davon (z. B. einer Gabel) an einem Angelplatz nach Beendigung der Tagesfischerei wird ebenfalls als unerlaubte Reservierung eines Angelplatzes betrachtet.

Definition von Begriffen:

a) ein Angelplatz ist dort, wo sich der Köder im Wasser befindet.

b) ein Platz zum Angeln ist ein Platz, aus welchem der Berechtigte Fischfang durchführt.

2. Beim Angeln mit der Grundangel, beim Posenfischen muss der Angler so anwesend sein, dass er bei Bedarf mit Ruten manipulieren kann. Es darf kein System verwendet werden, welcher automatisch den Anschlag auslöst.

3. Beim Angeln mit 2 Ruten darf der Abstand zwischen den Ruten maximal 3 Meter sein, im Umkreis von 3 Meter von den Ruten muss der Angler für Ordnung sorgen.

XlII. Bewahrung der gefangenen Fische

Wenn der Angler die gefangenen Fischen lebendig bewahrt, muss er einen Setzkescher mit Ringen haben, damit das Netz an den Körper des Fisches nicht anliegen kann, oder solche Einrichtung, die dem gefangenen Fisch wenigstens die minimale Bewegung ermöglicht (mit Netz bezogene Konstruktion, Kördersenken usw.). Es ist verboten Fische hinter den Kiemen oder auf eine andere schonungslose Art zu befestigen und die ungetötete Fische ersticken zu lassen. Der im Setzkescher aufbewahrte Fisch gilt als behalten. Es ist verboten gemeinsame Setzkescher zu gebrauchen. Es ist nicht gestattet Fische direkt am Wasser zu verschenken. Es ist verboten Lachsartige Fische und Äsche lebend zu halten. Wird der Fischfang beendet, und der Fang in einem Setzkescher oder einem anderen Fischlager aufbewahrt, ist der Fischer verpflichtet den Setzkescher mit seinem Namen, der Genehmigungsnummer und dem Ausgeber von der Genehmigung zu markieren und anzubringen.

XIV. Behandlung der gefangenen Fische

Beim bergen der Fische ist jeder Angler verpflichtet, die Fische rücksichtsvoll zu behandeln. Soweit es nicht möglich ist, den Fisch mit Rücksicht auf sein Gewicht zu bergen durch die Kraft der Rute, ist es notwendig den Kescher zu gebrauchen. Beim bergen der Fische vom großem Gewicht kann man Gaffhaken benutzen. Fische, die das Mindestmaß nicht erreichen, und daher ins Wasser zurückgelassen werden, befreien wir soweit es möglich ist im Wasser, ohne überflüssige Manipulation am Ufer. Wenn der Haken tief im Schlund steckt, ist es notwendig den Haken abzuscheiden. Wenn der Angler die Fische nicht lebendig ohne Beschädigung bewahren kann, muss er den Fisch durch einen starken Schlag in den Hinterkopf und durchschneiden der Kiemen zu töten. Für eine grobe Verletzung wird es gehalten, die gefangenen Fische, welche ins Wasser zurückgelassen werden auf dem Ufer /Boden/ hinaufziehen oder diese nicht schonend ins Wasser zurück zu werfen. Portionieren der erbeuteten Fische vor dem Abgang vom Wasser ist verboten. Die erbeuteten Fische muss man so aufbewahren, das deren Fleisch nicht verderben kann und eine Kontrolle des Fanges ermöglicht ist. Es ist verboten Fische aufbewahren zum Zweck als Austausch gegen andere erbeuteten Fische. Die verendeten Fische, die man erreichen kann, ist der Fischer verpflichtet aus dem Wasser herauszufischen und auf Grund der Möglichkeit der Versäuchung des Wassers oder Verbreitung der Krankheiten zu beseitigen.

XV. Fang von markierten Fischen

Wenn der zum Fischfang Berechtigte einen Fisch der mit Marke versehen ist fängt und diesen wieder zurücklassen muss, weil dieser Fisch geschont wird oder das Mindestmaß nicht hat, muss der zum Fischfang Berechtigte die Form und die Nummer der Marke zu notieren. Er muss auch die Länge des Fisches feststellen und das Gewicht schätzen und den Fisch schonend zurücklassen. Meldung über solchen Fang mit Angabe der Zeit und Stelle, wo solche Fisch gefangen wurde, erfolgt an : Moravský rybářský svaz, Soběšická 1325/83, 614 00 Brno, Tschechische Republik. In der Meldung trägt er auch die Uhrzeit und der Ort des Fanges ein.

Wenn der zum Fischfang Berechtigte einen Fisch der mit Marke versehen ist fängt und diesen nicht zurücklassen muss, wird er die Fischart, genaue Länge und Gewicht eintragen. Der Fang wird an die gleiche Adresse, wie im vorangegangenen Absatz gemeldet mit der Angabe der Uhrzeit und der Ort des Fanges und zur Kontrolle wird die Marke der Meldung beigefügt.

XVl. Wettangeln

Wenn die Ortsorganisation des MFV lokales Wettangeln veranstaltet, darf man nur die Teilnahme der Personen ermöglichen, diejenigen eine Gültige Bewilligung und Staatlichen Fischerschein besitzen. Wettangeln findet statt gemäß der Bestimmungen dieser Fischereiverordnung, falls nicht im Zusammenhang mit dem Wettangeln eine Ausnahme erteilt wurde.

Talsperre VRANOV ist Revier Nr. 461 032 DYJE 15

Ortsorg. Znojmo 34,0 Km 537,0 Ha

Der Zufluß von Morava. Von der Talsperre in Vranov nad Dyjí bis zur Staatsgrenze oberhalb Podhradí n. Dyjí und ein Teil der Želetavka von der Mündung in die Talsperre bis zum Wehr der Mühle Koberův im Kat. Geb. Zblovice. Bezeichnete Abschnitte in der Bucht Švýcarská und in der Mündung der Želetavka sind für die Zucht bestimmt – der Sportfischfang ist verboten vom 01.01. bis 15.06. (durch Schilder gekennzeichnet).

Angeln verboten im Katastergebiet Štítary – ist durch Schilder gekennzeichnet.

Angeln verboten von den Stegen , und im gesamten Bereich des Yacht Club Vranovská přehrada , z.s., und Yacht Club Znojmo, z.s. (durch Schilder gekennzeichnet).

Angeln vom Boot ab 16.06. gestattet.

Schleppfischen ist ab 01.09. im Ortsteil vom Staudamm bis zur Brücke bei Bítov.

Das Maß des Hechtes ist auf 60cm und Barsch auf 15cm festgesetzt.

Achtung: in das Revier Dyje 15 wurden Karpfen mit Dauermarke eingesetzt, die unterhalb der Rückenflosse zu finden ist. Jeder Angler der einen markierten Fisch fängt muss sich nach der Regel dieser Fischereiordnung hinsichtlich Fang von markierten Fische richten.

Hilfsdaten zu Längen und Gewichten ausgewählter Fischarten

Karpfen (Cyprinus carpio)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(kg)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

35

0,70

43

1,35

51

2,35

59

3,77

36

0,76

44

1,46

52

2,50

60

3,98

37

0,83

45

1,57

53

2,66

65

5,16

38

0,91

46

1,68

54

2,83

70

6,56

39

0,99

47

1,81

55

3,00

75

8,2

40

1,07

48

1,93

56

3,18

80

10,11

41

1,16

49

2,07

57

3,37

90

14,79

42

1,25

50

2,21

58

3,57

100

20,12

Brachse (Abramis brama)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

15

0,03

34

0,45

46

1,18

56

2,20

20

0,08

36

0,54

47

1,27

59

2,60

23

0,13

38

0,65

48

1,35

61

2,89

25

0,17

40

0,76

49

1,44

63

3,20

28

0,25

42

089

50

1,54

66

3,71

30

0,31

44

1,03

52

1,74

68

4,08

32

0,37

45

1,10

54

1,96

70

4,52

Zander (Sander lucioperca)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

45

0,83

51

1,23

57

1,75

75

4,16

46

0,89

52

1,31

58

1,85

80

5,10

47

0,95

53

1,39

59

1,95

85

6,18

48

1,02

54

1,47

60

2,06

90

7,41

49

1,08

55

1,56

65

2,65

95

8,79

50

1,16

56

1,65

70

3,35

100

10,33

Graskarpfen – Weißer Amur (Ctenopharyngodon idella)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

50

1,38

66

3,18

77

5,06

88

7,56

52

1,55

67

3,33

78

5,26

89

7,82

54

1,74

68

3,48

79

5,47

90

8,09

56

1,94

69

3,64

80

5,68

91

8,36

58

2,16

70

3,80

81

5,89

92

8,64

60

2,39

71

3,97

82

6,11

93

8,93

61

2,51

72

4,14

83

6,34

94

9,22

62

2,64

73

4,31

84

6,57

95

9,52

63

2,77

74

4,49

85

6,81

96

9,82

64

2,90

75

4,68

86

7,06

97

10,13

65

3,04

76

4,87

87

7,30

98

10,45

99

10,77

100

11,1

Hecht (Esox lucius)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

50

0,86

56

1,22

65

1,95

95

6,36

51

0,91

57

1,29

70

2,45

100

7,46

52

0,97

58

1,37

75

3,04

110

10,04

53

1,03

59

1,44

80

3,72

120

13,17

54

1,09

60

1,52

85

4,50

55

1,16

61

1,60

90

5,37

Schleie (Tinca tinca)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

Gesamte

Länge

(cm)

Gewicht

(kg)

20

0,12

34

0,60

45

1,41

52

2,18

23

0,18

36

0,71

46

1,50

54

2,45

25

0,24

38

0,84

47

1,61

56

2,74

28

0,33

40

0,98

48

1,71

59

3,21

30

0,41

42

1,14

49

1,82

61

3,55

32

0,50

44

1,31

50

1,94

63

3,92